Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis; Linienbündel 7 „Verkehrsraum Winnenden“ im offenen Verfahren.
Auftraggeber: Landratsamt Rems-Murr-Kreis · Rems-Murr-Kreis
- Vertragslaufzeit
- 01.06.2027 – 31.12.2036
- Vertragsende
- 31.12.2036 (noch ~10 Jahre)
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 18.04.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.12.2036 (noch ~10 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien: Linie 332 Hertmannsweiler – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum – Schelmenholz – Hanweiler; Linie 334 Schelmenholz – Winnenden – Leutenbach – Weiler zum Stein; Linie 335 Rems-Murr-Klinikum – Winnenden – Nellmersbach; Linie 339 Korb – Schwaikheim – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum. - Bei der Linie 339 ist zu beachten, dass diese erst bei Neu- vergabe des Linienbündels RMK08 (zum 01.08.2028) Be- standteil des Linienbündels RMK07 wird. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.; bzw. bei Linie 339 ab 01.08.2028) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Doku-ment (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand vom 01.06.2027 bis 31.07.2028 auf 453.390 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr und vom 01.08.2028 bis 31.12.2036 auf 580.114 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen be-inhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA be-stimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder fi-nanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände an-gepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentli-chen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zustän-dige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Gel-tungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohn-gesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags be-kannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungs-pflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ab-schnitt 2.1.4. verwiesen.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Rems-Murr-Kreis im Linienbündel 7 „Verkehrsraum Winnenden“. 01.06.2027 – 31.12.2036
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien: Linie 332 Hertmannsweiler – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum – Schelmenholz – Hanweiler; Linie 334 Schelmenholz – Winnenden – Leutenbach – Weiler zum Stein; Linie 335 Rems-Murr-Klinikum – Winnenden – Nellmersbach; Linie 339 Korb – Schwaikheim – Winnenden – Rems-Murr-Klinikum. - Bei der Linie 339 ist zu beachten, dass diese erst bei Neu- vergabe des Linienbündels RMK08 (zum 01.08.2028) Be- standteil des Linienbündels RMK07 wird. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.; bzw. bei Linie 339 ab 01.08.2028) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Doku-ment (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand vom 01.06.2027 bis 31.07.2028 auf 453.390 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr und vom 01.08.2028 bis 31.12.2036 auf 580.114 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen be-inhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA be-stimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder fi-nanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände an-gepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentli-chen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zustän-dige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Gel-tungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohn-gesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags be-kannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungs-pflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ab-schnitt 2.1.4. verwiesen.
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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.