ÖPNV Betreiber-Atlas
Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Landkreisen Böblingen und Calw, Linienbündel BB05 Verkehrsraum „Mittleres Heckengäu“.

Auftraggeber: Landkreis Böblingen · Böblingen

Vertragslaufzeit
01.07.2026
Verfahren
Vorinformation (PIN)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
07.06.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.

Leistung

Vgl. Abschnitt 2.1.4 und 5.1

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Öffentliche Personenverkehrsdienste in den Landkreisen Böblingen und Calw, Linienbündel BB05 Verkehrsraum „Mittleres Heckengäu“ 01.07.2026
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Der Landkreis Böblingen beabsichtigt, gemeinsam mit dem Landkreis Calw, als federführende Behörde im Wege eines offenen Verfahrens nach VgV (Auswahl im Formular so nicht möglich) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels BB05 „Mittleres Heckengäu“, bestehend aus den Linien 743, 744, 763, 763A, 764, 766, 768, 768A und N75, mit Wirkung zum 01.07.2026 (Betriebsbeginn) zu vergeben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 1.134.900 Fahrzeug-Kilometer pro Jahr. Teilweise werden auf den Linien Gelenkzüge eingesetzt. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Bei der Verkehrsbedienung sind die Vorgaben der „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ im VVS (Version 2.1 Stand: 30.04.2024 abrufbar unter: https://www.lrabb.de/site/LRA-BB-2018/get/params_E-1844792331/22494055/Fassung%20vom%2030.04.2024_VLK_Standards%202.1_Gesamt.pdf) sowie auf Gemarkung des Landkreises Calw die Vorgaben des Nahverkehrsplans des Landkreises Calw (https://www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Verwaltung/Dezernate-und-Abteilungen/Dezernat-3-Infrastruktur/Mobilit%C3%A4t-und-%C3%96PNV/index.php?La=1&object=tx,2442.7324.1&kat=&kuo=2&sub=0) einzuhalten, auf die diese Vorinformation verweist. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der VO 1370/2007 gewährt. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Die Unterauftragsvergabe (Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007) ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt. Der Auftraggeber kommt mit dieser Vorinformation seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach.

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.