ÖPNV Betreiber-Atlas
Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Regionale Nachtbuslinie N40

Auftraggeber: Verband Region Stuttgart - Körperschaft des öffentlichen Rechts · Ludwigsburg

Vertragslaufzeit
12.12.2027 – 10.12.2035
Vertragsende
10.12.2035 (noch ~9 Jahre)
Verfahren
Wettbewerbliches Verfahren (Art. 5(3) VO 1370/2007)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
16.11.2025

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Wettbewerbliches Verfahren (Art. 5(3) VO 1370/2007)"?
Wettbewerbliches Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 — wettbewerbliche Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 10.12.2035 (noch ~9 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.

Leistung

Betrieb der Nachtbuslinie N40 Marbach am Neckar – Affalterbach – Kirchberg an der Murr – Marbach am Neckar

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Regionale Nachtbuslinie N40 12.12.2027 – 10.12.2035
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Betrieb der Nachtbuslinie N40 Marbach am Neckar – Affalterbach – Kirchberg an der Murr – Marbach am Neckar mit einem Fahrplanvolumen von rund 13800 Kilometern pro Jahr entsprechend des bestehenden Fahrplans, abrufbar über die elektronische Fahrplanauskunft des VVS oder auf Anfrage beim Verband Region Stuttgart. Die Linie verkehrt nur in Nächten auf Samstage, Sonntage und Feiertage anstelle eines nächtlichen S-Bahn-Betriebs. Da die Linie zusätzlich Funktionen eines Kreisnachtbusses erfüllt, erfolgt eine gemeinschaftliche Vergabe durch den Verband Region Stuttgart und den Landkreis Ludwigsburg. Federführender Auftraggeber ist der Verband Region Stuttgart. Der VVS-Tarif ist mit allen erforderlichen Standards entsprechend der Allgemeinen Vorschrift anzuwenden und zu verkaufen. Die Allgemeine Vorschrift gilt unmittelbar, andere Tarife als der VVS-Tarif sind unzulässig. Aufgrund der auch bei eigenwirtschaftlichen Verkehren geltenden Aufgabenträgerschaft des Verbands Region Stuttgart wird diesem ein Berichtsrecht eingeräumt: Der Verband Region Stuttgart ist während der Konzessionslaufzeit jederzeit berechtigt, Berichte über Pünktlichkeit, Fahrtausfälle, weitere Aspekte der Betriebsqualität und zur Betriebsplanung einzuholen. Der Konzessionär wird verpflichtet, auf Anfrage in regionalen Gremien zu berichten. Eigenwirtschaftlichkeit: Eigenwirtschaftlich sind die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG gedeckt wird. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2013 (3 C 26.12) zählt die eigenwirtschaftliche Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der eigenwirtschaftlichen Kostendeckung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG der beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. den Gerichten auszuräumen. Kostenparameter für Ausgleichszahlungen: Der VVS-Gemeinschaftstarif ist entsprechend der Vorgaben der Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart verpflichtend anzuwenden. Die Allgemeine Vorschrift ist über den Internetauftritt des Verbands Region Stuttgart (www.region-stuttgart.org) abrufbar. Die Allgemeine Vorschrift regelt die Durchführungsvorschriften zur Einnahmenaufteilung und verbundbedingten tariflichen Ausgleichsleistungen. Weitere Verpflichtungen wie beispielsweise die Meldung von Fahrtausfällen, die Durchführung von Fahrausweiskontrollen und der Einsatz von automatischen Fahrgastzählsystemen sind auch im Falle einer eigenwirtschaftlichen Erbringung des Verkehrs zwingend zu beachten. Für Ausgleichszahlungen nach §§ 15 und 16 ÖPNVG ist der gleiche Verteilschlüssel nach P/Pkm wie in der Allgemeinen Vorschrift vorgesehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die oben genannte Allgemeine Vorschrift umzusetzen. Dabei gilt der VVS-Gemeinschaftstarif als Höchsttarif unmittelbar, andere Tarife als der VVS-Tarif sind unzulässig. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Es gilt für die Verkehrsbedienung der genannten Verkehre. Geschützt sind alle öffentlichen Personenverkehrsdienste, die zur Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Zusätzliche Angaben: Gemäß § 12 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung be

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.