ÖPNV Betreiber-Atlas
Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen (ÖPNV) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Kehl Nord

Auftraggeber: Landkreis Ortenaukreis · Ortenaukreis

Vertragslaufzeit
13.12.2026 – 27.12.2036
Vertragsende
27.12.2036 (noch ~10 Jahre)
Verfahren
Wettbewerbliches Verfahren (Art. 5(3) VO 1370/2007)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
18.07.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Wettbewerbliches Verfahren (Art. 5(3) VO 1370/2007)"?
Wettbewerbliches Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 — wettbewerbliche Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 27.12.2036 (noch ~10 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.

Leistung

Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Vergabe von Personenbeförderungsleistungen (ÖPNV) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Kehl Nord 13.12.2026 – 27.12.2036
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Der Landkreis Ortenaukreis ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG BaWü. Er ist gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG BaWü zudem zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Ortenaukreis beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit Betriebsbeginn zum 13. Dezember 2026 zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Buslinienverkehr im Linienbündel Kehl Nord mit folgenden Linien: • 301/403: Freistett – Linx – Bodersweier – Querbach – Kehl Rathaus und Freistett – Rheinbischofsheim – Diersheim – Bodersweier – Kehl Rathaus • 405: Freistett – Memprechtshofen – Achern. -- Ein etwaiger eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag eines Unternehmens muss gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen des Linienbündels beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Weitere Vorgaben und Informationen zum Linienbündel, insb. Anforderung an die Fahrzeugkapazitäten und den Buseinsatz, sind in der unter Ziffer 2.1.4 dieser Bekanntmachung verlinkten Anlagen und deren Anlagen aufgeführt.

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.