Universitäts- und Hansestadt Greifswald Vorinformation Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
Auftraggeber: Universitäts- und Hansestadt Greifswald · Vorpommern-Greifswald
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 10.12.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Leistung
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen
Linienbündel / Lose (1)
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- Universitäts- und Hansestadt Greifswald Vorinformation Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3, 4 ÖPNVGMV i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH (VBG) zu erteilen. Gegenstand des öDA sind sämtliche künftigen straßengebundenen öffentlichen Personenver-kehrsdienste im Zuständigkeitsbereich der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die zum Betriebsbeginn (s. Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (s. Abschnitt VI.1, D) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das Stadtgebiet des Hanse- und Universitätsstadt Greifswald. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Ver-kehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 1.200.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i.S.v. von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesonde-re Linienverkehr i.S.v. §§ 42, 43, 44 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i.S.v. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG i.V.m. §§ 42ff. oder §§ 46ff. PBefG). Dem Betreiber soll zum Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht i.S.v. Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen Verkehrsleistungen vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und Straßenbahnen auf dem Gebiet der Universi-täts- und Hansestadt Greifswald. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird das gewährte ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer Verkehrsunternehmen, einschließlich der Verkeh-re, die die geschützten Verkehrsleistungen nur unerheblich beeinträchtigen, öffentlich bekannt-machen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbe-dingungen und an den gemeinsamen Nahverkehrsplan des Landkreises Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klima-schutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Ände-rungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder hinsichtlich weite-rer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Mit dieser Vorinformation kommt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar.
Verfahrensverlauf
ÖPNV-Netz in Vorpommern-Greifswald
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Greifswald
Anklamer Verkehrsgesellschaft
DB Regio AG Nordost
Verkehrsgesellschaft Ludwigslust-Parchim
DB Regio AG Nordost
rebus Regionalbus Rostock
Nordwestmecklenburg
Mecklenburg Vorpommersche VG
Uckermärkische Verkehrsgesellschaft
Hessische Landesbahn
NVS Schwerin Bus
Nahreisezug
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.