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Ausschreibung Schülerverkehr

Schülerbeförderung (Schülerspezialverkehr) für die Christophorus-Schule im Kreis Düren

Auftraggeber: Kreis Düren · Düren

Angebotsfrist (abgelaufen)
19.08.2024, 10:15 Uhr
Verfahren
cn-standard
Lose
15
Verkehrsart
Schülerverkehr
Veröffentlicht
18.07.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Ausschreibung: Das Vergabeverfahren wurde bekanntgemacht, die Angebotsfrist ist am 19.08.2024 abgelaufen. Ein Zuschlag ist in den vorliegenden Daten noch nicht veröffentlicht.
Was bedeutet „cn-standard"?
cn-standard — Verfahren nach Vergaberecht.
Bis wann können Angebote abgegeben werden?
Die Angebotsfrist endete am 19.08.2024, 10:15 Uhr. Eine Bewerbung ist in diesem Verfahren nicht mehr möglich.

Leistung

Der Kreis Düren beschafft im Namen und für Rechnung des Förderschulzweckverbandes Beförderungsleistungen. Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen u. Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich Schüler/innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. Der Auftrag gilt zunächst für zwei Jahre, mit der Option auf Verlängerung um ein Jahr. Weitere Informationen sind den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Zu den (An-) Und Abfahrtszeiten für die Christophorus-Förderschule waren in einer früheren Ausschreibung versehentlich falsche Angaben enthalten. Die betreffenden 15 Lose (Nrn. 8-22 der damaligen Ausschreibung, die Nummerierung wird hier beibehalten) werden mit dieser Bekanntmachung - ansonsten inhaltlich unverändert - neu ausgeschrieben: Die roten Textpassagen in der Leistungsbeschreibung machen die Änderungen gegenüber der früheren Ausschreibung kenntlich.

Linienbündel / Lose (15)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 01 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 02 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 03 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 04 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 05 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 06 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 07 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 08 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 09 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 10 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 11 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 12 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 13 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 14 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

  • Beförderung von Schülern zur Christophorus-Schule, Rudolf-Diesel-Str. 19, 52351 Düren, Route 15 Frist 19.08.2024, 10:15 Uhr
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    Im Rahmen des Schülerspezialverkehrs (Schülerbeförderung) mit Kraftomnibussen, Kleinbussen und Personenkraftwagen (Fahrzeuge) sollen schultäglich (montags - freitags) Schüler*innen zur Christophorus-Förderschule des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren aus dem mittleren und südlichen Kreisgebiet befördert werden. In den Ferien, an den Wochenenden und an Feiertagen sowie an sonstigen schulfreien Tagen findet in der Regel keine Beförderung statt. Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule den Auftragnehmer*innen (AN) in einer Aufstellung die schulinternen freien Tage mit. Ausnahmsweise können Schulveranstaltungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden. An diesen Tagen hat die Beförderung zu den selben Konditionen wie an den anderen Schultagen zu erfolgen. Die an diesen Tagen ggf. geänderten Ankunftszeiten an der Schule bzw. Abfahrtzeiten werden den AN nach Möglichkeit Anfang des Schuljahres mitgeteilt. Sollte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein, so hat die Information spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag zu erfolgen. Bei den zu befördernden Schüler*innen handelt es sich vorwiegend um Kinder mit schweren, häufig mehrfachen Behinderungen und/oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Sensibilisierung des Buspersonals erforderlich machen. Aufgrund der Behinderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten ist eine besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme erforderlich, zumal das Buspersonal als Bezugsperson angesehen wird. Zur Sicherstellung einer Kontinuität ist es notwendig, möglichst auf häufige Personalwechsel zu verzichten. Die Bieter*innen haben sich vor Abgabe eines Angebots über alle sonstigen Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Beförderungsauftrags von Bedeutung sind, selbst zu unterrichten. Sie können sich später nicht auf ungenügende Unterrichtung berufen. Dies gilt insbesondere auch für die Einzelheiten der Durchführung des Schülerspezialverkehrs / der Schülerbeförderung. Bei der Beförderung ist es darüber hinaus erforderlich, Begleitpersonen einzusetzen. Dies geschieht in der Form, dass entweder die in einem Arbeitsverhältnis zum FSZV stehenden, beauftragte Begleitpersonen mit befördert werden müssen oder die AN eigene Begleitpersonen einzusetzen haben. Entsprechende Hinweise sind den jeweiligen Losblättern zu entnehmen. Die vom Auftraggeber (AG) gestellte Begleitperson ist an einer zwischen dem AG und AN abzustimmenden Stelle, vor dem Zustieg des/der ersten Schüler*in, aufzunehmen und nach der Fahrt dort wieder abzusetzen. Im Laufe des Leistungszeitraumes können sich Veränderungen im Bereich Busbegleitung ergeben. In diesen Fällen ist vom AG beabsichtigt, eine gesonderte Abfrage für die Gestellung von Busbegleitpersonal durchzuführen. Die Begleitpersonen müssen auf der Hinfahrt zur Schule beim Einstieg des ersten Kindes und beim Rücktransport bis zum Ausstieg des letzten Kindes im Bus sein. Die derzeitigen Linienführungen mit den entsprechenden erforderlichen Kapazitäten und Haltestellen können den jeweiligen Losblättern entnommen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 sowie auch im Laufe der weiteren Schuljahre Veränderungen ergeben können. Insoweit besitzen die derzeitigen Linienangaben lediglich kalkulatorischen Wert. Während der Laufzeit des Auftrags ist jederzeit mit einer Änderung der Anzahl der zu befördernden Schüler*innen, der zu fahrenden Routen und damit auch der Änderung in Bezug auf die Anzahl und die Größe der benötigten Fahrzeuge zu rechnen. Eine evtl. Kapazitätsausweitung muss daher von den AN aufgefangen werden. Die Vergütung erfolgt nur für die tatsächlich bestehenden und gefahrenen Linien. Bei Wegfall einer Linie gilt der Auftrag in Bezug auf diese Linie als sofort entschädigungslos beendet. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt. Ebenso kann kein Anspruch für eine bestimmte Mindestlinie bzw. Fahrtenzahl für den gesamten Vertragszeitraum aus den beigefügten Linienplänen hergeleitet

ÖPNV-Netz in Düren

Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Vergabeunterlagen im Portal ↗ (Link der Vergabestelle — kann nach Fristende ablaufen) · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.