Schülerbeförderung, Beförderung von Schüler/innen mit Behinderung in der Stadt Flensburg
Auftraggeber: Stadt Flensburg - Zentrale Vergabestelle · Flensburg, Kreisfreie Stadt
- Vertragslaufzeit
- 01.08.2026 – 31.07.2032
- Vertragsende
- 31.07.2032 (noch ~6 Jahre)
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Lose
- 1
- Angebote eingegangen
- 4
- Verkehrsart
- Verkehr (sonst.)
- Veröffentlicht
- 17.11.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
- Was bedeutet „Offenes Verfahren"?
- Beim offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.07.2032 (noch ~6 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
4 Angebote eingegangen.
Leistung
Az: 276/2025: Schülerbeförderung, Beförderung von Schüler/innen mit Behinderung in der Stadt Flensburg
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Schülerbeförderung, Beförderung von Schüler/innen mit Behinderung in der Stadt Flensburg 01.08.2026 – 31.07.2032
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Az: 276/2025: Schülerbeförderung, Beförderung von Schüler/innen mit Behinderung in der Stadt Flensburg Ausschreibung der Beförderung von Schüler/innen mit Behinderung in der Stadt Flensburg (01.08.2026 - 31.07.2032) Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beförderung von Schüler/innen der Friholtschule (Förderzentrum für geistige Entwicklung), der Max von der Grün-Schule (Förderzentrum für körperliche und motorische Entwicklung) sowie der angeschlossenen Ganztagsschulen.
ÖPNV-Netz in Flensburg
Verkehrsbetriebe, deren Liniennetz durch den Ausschreibungs-Kreis führt — der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
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Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.