ÖPNV Betreiber-Atlas
Ausschreibung Bedarfsverkehr

Rahmenvertrag Patientenfahrten für das LVR-Klinikum Düsseldorf

Auftraggeber: LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen

Angebotsfrist (abgelaufen)
28.10.2025, 12:00 Uhr
Verfahren
Öffentliche Bekanntmachung
Lose
1
Verkehrsart
Bedarfsverkehr
Veröffentlicht
13.10.2025

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Ausschreibung: Das Vergabeverfahren wurde bekanntgemacht, die Angebotsfrist ist am 28.10.2025 abgelaufen. Ein Zuschlag ist in den vorliegenden Daten noch nicht veröffentlicht.
Was bedeutet „Öffentliche Bekanntmachung"?
Öffentliche Bekanntmachung — Verfahren nach Vergaberecht.
Bis wann können Angebote abgegeben werden?
Die Angebotsfrist endete am 28.10.2025, 12:00 Uhr. Eine Bewerbung ist in diesem Verfahren nicht mehr möglich.

Leistung

Im Rahmen der Personenbeförderung werden für das LVR-Klinikum Düsseldorf die Patientenfahrten zwischen den Wohnorten der Patient*innen und der Gerontopsychiatrischen Tagesklinik, Moorenstr. 5, Gebäude 14.99 in 40225 Düsseldorf vergeben. Patientenfahrten

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Rahmenvertrag Patientenfahrten für das LVR-Klinikum Düsseldorf Frist 28.10.2025, 12:00 Uhr
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Im Rahmen der Personenbeförderung werden für das LVR-Klinikum Düsseldorf die Patientenfahrten zwischen den Wohnorten der Patient*innen und der Gerontopsychiatrischen Tagesklinik, Moorenstr. 5, Gebäude 14.99 in 40225 Düsseldorf vergeben. Patientenfahrten

Weitere Vergaben von LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen

Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.

Alle 177 Vergaben von LVR-Fachbereich Zentraler Einkauf und Dienstleistungen →

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Vergabeunterlagen im Portal ↗ (Link der Vergabestelle — kann nach Fristende ablaufen) · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.