ÖPNV Betreiber-Atlas
Zuschlag ÖPNV Linienverkehr

Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; MVV-Regionalbuslinie 832.

Auftraggeber: Landkreis Fürstenfeldbruck, vertreten durch die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH · Fürstenfeldbruck

Vertragslaufzeit
15.12.2024 – 13.12.2025
Vertragsende
13.12.2025 (bereits beendet)
Verfahren
Offenes Verfahren
Lose
1
Angebote eingegangen
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
09.08.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
Was bedeutet „Offenes Verfahren"?
Beim offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 13.12.2025 (bereits beendet). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Zuschlag erhalten
Griensteidl GmbH

Ein Angebot eingegangen — im Verfahren gab es keinen Wettbewerb.

Leistung

Linienverkehr auf der MVV-Regionalbuslinie 832: Olching (S) – Gröbenzell – Puchheim (S) Nord und zurück

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; MVV-Regionalbuslinie 832. 15.12.2024 – 13.12.2025
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    — ca. 145 895 Nwkm/a, — 3 Gebrauchtfahrzeuge 9 m Niederflur, 9 m Low-Entry, 10 m Niederflur, 12 m Niederflur, 12 m Low-Entry, 12 m Niederflur-Überland oder 12 m Low-Entry-Überland — ca. 35 Haltestellen. Geschätzter Wert ohne MwSt: Spanne von 690 000 bis 750 000 EUR

ÖPNV-Netz in Fürstenfeldbruck

Verkehrsbetriebe, deren Liniennetz durch den Ausschreibungs-Kreis führt — der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.

Weitere Vergaben von Landkreis Fürstenfeldbruck, vertreten durch die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH

Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.