ÖPNV Betreiber-Atlas
Zuschlag ÖPNV Linienverkehr

Notvergabe von ÖPNV Leistungen im Westerwaldkreis

Auftraggeber: Kreisverwaltung des Westerwaldkreises · Westerwaldkreis

Vertragslaufzeit
14.07.2024 – 14.12.2024
Vertragsende
14.12.2024 (bereits beendet)
Verfahren
Vergabebekanntmachung (CAN)
Lose
5
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
11.07.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
Was bedeutet „Vergabebekanntmachung (CAN)"?
Eine Vergabebekanntmachung (CAN) informiert über den Zuschlag bzw. Abschluss eines Verfahrens.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 14.12.2024 (bereits beendet). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Zuschlag erhalten
DB Regio Bus Mitte GmbH | FriBus in BieGe mit Jörg Orthen GmbH | Zickenheiner GmbH

Linienbündel / Lose (5)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Notvergabe von ÖPNV Leistungen im Westerwaldkreis - Los 1 Linie 438 14.07.2024 – 14.12.2024
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Der Landkreis Westerwald ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er hat daher die Vergabe von Beförderungsleistungen gem. § 42 PBefG für die folgenden Linien einschließlich der von diesen Linien verkehrlich erschlossenen Gebieten im Rahmen einer Notvergabe von Dienstleistungskonzessionen nach Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 in fünf Losen vergeben, wobei es hier um das Los 1 geht: Linie 438 (Höhr-Grenzhausen – Nauort – Bendorf – Vallendar – Koblenz). In jedem Fall sind Niederflurbusse einzusetzen, der Einsatz der Bauart von Low-Entry-Bussen ist dabei zulässig. Die Fahrzeuge der Kategorie 1 (einzusetzen auf der Linie 438) müssen zusätzlich mindestens die Euro-VI-bzw. 6d-Abgasnorm erfüllen oder „sauber“ im Sinne der Definitionen unter §2 SaubFahrzeugBeschG sein; diese Fahrzeuge dürfen max. 10 Jahre alt sein. Der Betreiber hat den jeweils aktuellen VRM-Tarif anzuwenden und an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Mosel teilzunehmen. Neue Betreiber werden gemäß § 1 Abs. 4 LTTG RLP verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. Fahrer müssen auch während der Laufzeit des Verkehrsvertrags mindestens entsprechend einem der vom Land vorgegebenen repräsentativen Tarifverträgen bezahlt werden.

  • Notvergabe von ÖPNV Leistungen im Westerwaldkreis - Los 2 Linie 439 12.08.2024 – 14.12.2024
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    Der Landkreis Westerwald ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er hat daher die Vergabe von Beförderungsleistungen gem. § 42 PBefG für die folgenden Linien einschließlich der von diesen Linien verkehrlich erschlossenen Gebieten im Rahmen einer Notvergabe von Dienstleistungskonzessionen nach Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 in fünf Losen vergeben, wobei es hier um das Los 2 geht: Linie 439 (Hachenburg – Marienhausen – Dierdorf – Koblenz). In jedem Fall sind Niederflurbusse einzusetzen, der Einsatz der Bauart von Low-Entry-Bussen ist dabei zulässig. Die Fahrzeuge der Kategorie 1 (einzusetzen auf der Linie 439) müssen zusätzlich mindestens die Euro-VI-bzw. 6d-Abgasnorm erfüllen oder „sauber“ im Sinne der Definitionen unter §2 SaubFahrzeugBeschG sein; diese Fahrzeuge dürfen max. 10 Jahre alt sein. Der Betreiber hat den jeweils aktuellen VRM-Tarif anzuwenden und an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Mosel teilzunehmen. Neue Betreiber werden gemäß § 1 Abs. 4 LTTG RLP verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. Fahrer müssen auch während der Laufzeit des Verkehrsvertrags mindestens entsprechend einem der vom Land vorgegebenen repräsentativen Tarifverträgen bezahlt werden.

  • Notvergabe von ÖPNV Leistungen im Westerwaldkreis - Los 3 Linie 958 14.07.2024 – 14.12.2024
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    Der Landkreis Westerwald ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er hat daher die Vergabe von Beförderungsleistungen gem. § 42 PBefG für die folgenden Linien einschließlich der von diesen Linien verkehrlich erschlossenen Gebieten im Rahmen einer Notvergabe von Dienstleistungskonzessionen nach Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 in fünf Losen vergeben, wobei es hier um das Los 3 geht: Linie 958 (Mogendorf / Helferskirchen – Wirges – Dernbach). In jedem Fall sind Niederflurbusse einzusetzen, der Einsatz der Bauart von Low-Entry-Bussen ist dabei zulässig. Der Betreiber hat den jeweils aktuellen VRM-Tarif anzuwenden und an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Mosel teilzunehmen. Neue Betreiber werden gemäß § 1 Abs. 4 LTTG RLP verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. Fahrer müssen auch während der Laufzeit des Verkehrsvertrags mindestens entsprechend einem der vom Land vorgegebenen repräsentativen Tarifverträgen bezahlt werden.

  • Notvergabe von ÖPNV Leistungen im Westerwaldkreis - Los 4 Linie 968 14.07.2024 – 14.12.2024
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    Der Landkreis Westerwald ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er hat daher die Vergabe von Beförderungsleistungen gem. § 42 PBefG für die folgenden Linien einschließlich der von diesen Linien verkehrlich erschlossenen Gebieten im Rahmen einer Notvergabe von Dienstleistungskonzessionen nach Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 in fünf Losen vergeben, wobei es hier um das Los 4 geht: Linie 968 (Selters – Haiderbach – Höhr-Grenzhausen). In jedem Fall sind Niederflurbusse einzusetzen, der Einsatz der Bauart von Low-Entry-Bussen ist dabei zulässig. Der Betreiber hat den jeweils aktuellen VRM-Tarif anzuwenden und an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Mosel teilzunehmen. Neue Betreiber werden gemäß § 1 Abs. 4 LTTG RLP verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. Fahrer müssen auch während der Laufzeit des Verkehrsvertrags mindestens entsprechend einem der vom Land vorgegebenen repräsentativen Tarifverträgen bezahlt werden.

  • Notvergabe von ÖPNV Leistungen im Westerwaldkreis - Los 5 Linie 970 01.08.2024 – 14.12.2024
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    Der Landkreis Westerwald ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er hat daher die Vergabe von Beförderungsleistungen gem. § 42 PBefG für die folgenden Linien einschließlich der von diesen Linien verkehrlich erschlossenen Gebieten im Rahmen einer Notvergabe von Dienstleistungskonzessionen nach Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 in fünf Losen vergeben, wobei es hier um das Los 4 geht: Linie 970 (Deesen - Vallendar) . In jedem Fall sind Niederflurbusse einzusetzen, der Einsatz der Bauart von Low-Entry-Bussen ist dabei zulässig. Der Betreiber hat den jeweils aktuellen VRM-Tarif anzuwenden und an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Mosel teilzunehmen. Neue Betreiber werden gemäß § 1 Abs. 4 LTTG RLP verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. Fahrer müssen auch während der Laufzeit des Verkehrsvertrags mindestens entsprechend einem der vom Land vorgegebenen repräsentativen Tarifverträgen bezahlt werden.

ÖPNV-Netz in Westerwaldkreis

Verkehrsbetriebe, deren Liniennetz durch den Ausschreibungs-Kreis führt — der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.