ÖPNV Betreiber-Atlas
Ausschreibung Schülerverkehr

Nachunternehmer für Linienverkehrsleistungen im ÖPNV - Linie 134

Auftraggeber: Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH · Hamburg

Angebotsfrist (abgelaufen)
14.11.2024, 09:00 Uhr
Verfahren
cn-standard
Lose
1
Verkehrsart
Schülerverkehr
Veröffentlicht
04.11.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Ausschreibung: Das Vergabeverfahren wurde bekanntgemacht, die Angebotsfrist ist am 14.11.2024 abgelaufen. Ein Zuschlag ist in den vorliegenden Daten noch nicht veröffentlicht.
Was bedeutet „cn-standard"?
cn-standard — Verfahren nach Vergaberecht.
Bis wann können Angebote abgegeben werden?
Die Angebotsfrist endete am 14.11.2024, 09:00 Uhr. Eine Bewerbung ist in diesem Verfahren nicht mehr möglich.

Leistung

Ausschreibungsgegenstand ist die Durchführung von Linienverkehr im öffentlichen Personennahverkehr im Hamburger Verkehrsverbund (hvv). Die zu vergebende Verkehrsdienstleistung ist mit Leistungsbeginn zum 01.02.2025 zu erbringen und endet mit Fahrplanwechsel 2025/2026, den 14.12.2025. Linie 134: Die Fahrzeuge müssen Solobusse sein.

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Nachunternehmer für Linienverkehrsleistungen im ÖPNV - Linie 134 Frist 14.11.2024, 09:00 Uhr Verlängerung: 1
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Ausschreibungsgegenstand ist die Durchführung von Linienverkehr im öffentlichen Personennahverkehr im Hamburger Verkehrsverbund (hvv). Die zu vergebende Verkehrsdienstleistung ist mit Leistungsbeginn zum 01.02.2025 zu erbringen und endet mit Fahrplanwechsel 2025/2026, den 14.12.2025. Linie 134: Die Fahrzeuge müssen Solobusse sein.

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Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Vergabeunterlagen im Portal ↗ (Link der Vergabestelle — kann nach Fristende ablaufen) · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.