Lk Rottweil: Busverkehr im Linienbündel Rottweil-Nord
Auftraggeber: Landkreis Rottweil · Rottweil
- Angebotsfrist
- 21.09.2026, 11:00 Uhr
- Vertragslaufzeit
- 01.08.2027 – 31.07.2037
- Vertragsende
- 31.07.2037 (noch ~11 Jahre)
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 09.08.2026
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Ausschreibung: Das Vergabeverfahren läuft — Verkehrsunternehmen können Angebote einreichen.
- Was bedeutet „Offenes Verfahren"?
- Beim offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben.
- Bis wann können Angebote abgegeben werden?
- Die Angebotsfrist läuft bis 21.09.2026, 11:00 Uhr. Maßgeblich ist ausschließlich die Frist in der amtlichen Bekanntmachung.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.07.2037 (noch ~11 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Zur Vergabe kommen Busverkehrsleistungen im Linienbündel Rottweil-Nord mit den Linien 34, 38, 47, 48 und 58.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Vergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) im Busverkehr im Linienbündel Rottweil-Nord im Landkreis Rottweil 01.08.2027 – 31.07.2037 Frist 21.09.2026, 11:00 Uhr
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Gegenstand der Vergabe ist die Durchführung gemeinwirtschaftlicher Buslinienverkehre nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 42 Personenbeför-derungsgesetz im Linienbündel Rottweil-Nord mit den Linien 34, 38, 47, 48 und 58.
ÖPNV-Netz in Rottweil
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
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Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Vergabeunterlagen im Portal ↗ (Link der Vergabestelle — kann nach Fristende ablaufen) · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.