ÖPNV Betreiber-Atlas
Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Linienbündel "LMR Südost"

Auftraggeber: Regionaler Nahverkehrsverband Marburg-Biedenkopf (RNV) · Marburg-Biedenkopf

Vertragslaufzeit
12.12.2027 – 12.12.2037
Vertragsende
12.12.2037 (noch ~11 Jahre)
Verfahren
Wettbewerbliches Verfahren (Art. 5(3) VO 1370/2007)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
26.02.2026

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Wettbewerbliches Verfahren (Art. 5(3) VO 1370/2007)"?
Wettbewerbliches Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 — wettbewerbliche Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 12.12.2037 (noch ~11 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.

Leistung

Durchführung von gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Buspersonennahverkehr im Linienbündel "LMR Südost": Linien MR-35, MR-75, MR-80, MR-81, MR-82, MR-84, MR-85, MR-86, MR-87 und MR-89.

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Linienbündel " LMR Südost" 12.12.2027 – 12.12.2037
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Durchführung von gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im öffentlichen Buspersonennahverkehr im Linienbündel "LMR Südost": Linien MR-35, MR-75, MR-80, MR-81, MR-82, MR-84, MR-85, MR-86, MR-87 und MR-89.

ÖPNV-Netz in Marburg-Biedenkopf

Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.

Weitere Vergaben von Regionaler Nahverkehrsverband Marburg-Biedenkopf (RNV)

Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.