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Zuschlag ÖPNV Linienverkehr

Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 iVm § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste Linienbündel "Stadtverkehr Emden"

Auftraggeber: Stadt Emden · Emden, Kreisfreie Stadt

Vertragslaufzeit
01.01.2025
Verfahren
Vergabebekanntmachung (CAN)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
09.10.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
Was bedeutet „Vergabebekanntmachung (CAN)"?
Eine Vergabebekanntmachung (CAN) informiert über den Zuschlag bzw. Abschluss eines Verfahrens.
Zuschlag erhalten
Stadtverkehr Emden GmbH

Linienbündel / Lose (1)

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  • Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 iVm § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste Linienbündel "Stadtverkehr Emden" 01.01.2025
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Die Stadt Emden ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG Aufgabenträgerin für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie hat die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen in ihrem Zuständigkeitsgebiet entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19) an die SVE vorgenommen. Die Direktvergabe des öDA erfolgte als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG und umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Emden“ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG gemäß Kap. 13 und 11.2.2 des Nahverkehrsplans "Stadt Emden 2023". Die (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 5 PBefG dem „Ergänzenden Dokument Direktvergabe Stadtverkehr Emden“ zu entnehmen. Das Ergänzende Dokument ist unter https://www.emden.de/rathaus/verwaltung/fb-300-stadtentwicklung-und-wirtschaftsfoerderung/fd-stadtplanung/oeffentliche-auslegungen/bekanntmachungen abrufbar. Der öDA beinhaltet Regelungen, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 NNVG) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Emden. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehr und von Bedarfsverkehr in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alternative Antriebsformen), zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Der öDA kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter - insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur - nach Art. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Nach § 6 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG müssen im maßgeblichen Referenzzeitraum von den zum Einsatz kommenden leichten Nutzfahrzeugen grundsätzlich mindestens 38,5 % saubere leichte Nutzfahrzeuge gemäß § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG sein. Von den zum Einsatz kommenden schweren Nutzfahrzeugen müssen gemäß § 6 Abs. 2 lit. b) SaubFahrzeugBeschG mindestens 45 % saubere schwere Nutzfahrzeuge gemäß § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG, und davon gemäß § 6 Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG mindestens die Hälfte emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge gemäß § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG sein. Zwischenzeitlich ist die entsprechende länderübergreifende Branc

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.