Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 iVm § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste im Landkreis Hameln-Pyrmont
Auftraggeber: Landkreis Hameln-Pyrmont · Hameln-Pyrmont
- Verfahren
- Vergabebekanntmachung (CAN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 23.10.2024
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
- Was bedeutet „Vergabebekanntmachung (CAN)"?
- Eine Vergabebekanntmachung (CAN) informiert über den Zuschlag bzw. Abschluss eines Verfahrens.
Leistung
/
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370 iVm § 108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs 1 VO 1370 über öffentl. Personenverkehrsdienste im Landkreis Hameln-Pyrmont
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Der Landkreis Hameln-Pyrmont ist in seinem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Er wird für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2039 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007, der entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB an die Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH (Betreiber) erteilen (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Die Inhousevergabe an die Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH (Betreiber) bzw. als kreiseigenes Verkehrsunternehmen erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst gemäß der Vorgaben im ergänzenden Dokument zur Direktvergabe, der Anlage 01: Linienbündel und die zugehörigen Fahrzeuglinien (abrufbar unter: https://www.hameln-pyrmont.de/index.php?La=1&object=tx,3767.611.1&kuo=2&sub=0 ) und des aktuell gültigen Nahverkehrsplans des Landkreises Hameln-Pyrmont (abrufbar unter: https://www.hameln-pyrmont.de/Wirtschaft-Klima/Weitere-Themen/%C3%96PNV-/ ) die sechs Linienbündel „Linienbündel 1“ bis „Linienbündel 6“ und weitere Verkehre (insbes. Anrufsammeltaxi (AST), On-Demand-Verkehr sowie temporäre Sonder- oder Mehrverkehre, bspw. zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern (§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG), nachfolgend: Gesamtleistung "Landkreis Hameln-Pyrmont". Die gemäß Art. 4 Abs. 4 VO 1370/2007 verlängerte Laufzeit ist erforderlich, um die notwendigen erheblichen Investitionen (insbesondere Umbau des Busbetriebshofs mit entsprechender Ladeinfrastruktur im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Einsatz von Fahrzeugen mit Elektroantrieb) und der damit einhergehenden Abschreibungsdauer im Rahmen der Laufzeit des Dienstleistungsauftrags berücksichtigen zu können. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. f) der VO 1370/2007 in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Die (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Inhousevergabe umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem „Ergänzenden Dokument“ (s.o.) und den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen ergeben sich aus dem ergänzenden Dokument und sind ohne Abweichung anzuwenden. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 NNVG) in Betracht (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Änderungen können sich insb. hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der Linien, des Fahrplan- und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), der Fahrzeug- und weiteren Qualitätsstandards ergeben. Der Umfang der Verkehrsleistungen kann sich hierbei über die Laufzeit des öDA reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Der ausgewählte Betreiber wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung iSd Art. 4 Abs. 7 S. 2 VO 1370/2007 selbst erbringen. Falls erforderlich, wird der Betreiber Teile des operativen Betriebs der hier erfassten Verkehrsleistungen unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben. Nach § 6 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG müssen im maßgeblichen Referenzzeitraum von den zum Einsatz kommenden leichten Nutz
ÖPNV-Netz in Hameln-Pyrmont
Verkehrsbetriebe, deren Liniennetz durch den Ausschreibungs-Kreis führt — der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.