ÖPNV Betreiber-Atlas
Zuschlag ÖPNV Linienverkehr

Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Leistungen im ÖPNV mit Bussen/Straßenbahnen auf dem Gebiet der Stadt Krefeld und ausbrechenden Linien

Auftraggeber: Stadt Krefeld, vertreten durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, dieser wiederum vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 · Duisburg, Kreisfreie Stadt

Vertragslaufzeit
01.01.2025 – 30.06.2047
Vertragsende
30.06.2047 (noch ~21 Jahre)
Verfahren
Vergabebekanntmachung (CAN)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
28.03.2025

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
Was bedeutet „Vergabebekanntmachung (CAN)"?
Eine Vergabebekanntmachung (CAN) informiert über den Zuschlag bzw. Abschluss eines Verfahrens.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 30.06.2047 (noch ~21 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Zuschlag erhalten
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Leistung

A. Entgegen der unter Ziffer 2.1 getätigten Angabe wird mit dieser Bekanntmachung die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) im Wege einer Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bekannt gemacht. Soweit als Verfahrensart ein "Wettbewerbliches Vergabeverfahren" angegeben ist, erfolgt dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhousevergabe" technisch nicht möglich war. B. Auf die Rechtsbehelfsfrist des § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB wird hingewiesen. Danach endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des BM der Justiz und des BA für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes). Zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Rheinland, c/o Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50606 Köln, E-Mail: VKRheinland@bezreg-koeln.nrw.de , Tel.: +49 221 147-3055, Fax: +49 221 147-2889, Internetseite: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft-und-kultur/vergabekammer-rheinland .

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Leistungen im ÖPNV mit Bussen/Straßenbahnen auf dem Gebiet der Stadt Krefeld und ausbrechenden Linien 01.01.2025 – 30.06.2047
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Die Stadt Krefeld ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträgerin für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie hat die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen in ihrem Zuständigkeitsgebiet entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19) an die SWK Mobil GmbH (SWK Mobil) vorgenommen. Die Verlängerung der Laufzeit ist begründet, um für unmittelbar nach der öDA-Erteilung anstehende Investitionen eine angemessene Amortisation zu gewährleisten. Die Inhousevergabe an die SWK Mobil als städtisches Verkehrsunternehmen erfolgte als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst 4,97 Mio. Nutzwagen-km im Busverkehr und 2,22 Mio. Nutzwagen-km im Straßenbahnverkehr. Hinzu kommen alternative Bedienungsformen. Die SWK Mobil wurde mit der Verwaltung und Erbringung der Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden öDA betraut. Hierzu gehören neben der Durchführung der Fahrleistungen auch die Vorhaltung von Betriebsmitteln, der Betrieb der Infrastruktur, der Vertrieb unter Anwendung des VRR-Tarifs und die Kundenbetreuung. Die Anforderungen an die Verkehre und weitere Einzelheiten der Leistungserbringung sind in dem Nahverkehrsplan der Stadt Krefeld und dem ergänzenden Dokument "Anforderungen an die Leistungserbringung" in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Die aktuellen Fassungen sind unter https://www.krefeld.de/de/stadtplanung/nahverkehrsplan-krefeld/ abrufbar. Während der Laufzeit des öDA können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienungsstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann die Stadt Krefeld eine entsprechende Anpassung des öDA verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öDA. Die Ausgleichsleistungen erfolgen unter Einhaltung des VRR-Finanzierungssystems und auf der Grundlage des Einnahmenaufteilungsverfahrens in ihrer jeweils gültigen Fassung (derzeit "Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr" [Finanzierungsrichtlinie]; diese ist einsehbar unter https://www.vrr.de/fileadmin/user_upload/pdf/der_vrr/satzungen_richtlinien/Finanzierungsichtlinie_inkl._Anlagen_2024.pdf ). Die SWK Mobil darf Leistungen an einen oder mehrere Unterauftragnehmer unter Beachtung des Gebots der überwiegenden Selbsterbringung gemäß Art. 4 Abs. 7 S. 2 VO 1370/2007 vergeben.

ÖPNV-Netz in Duisburg

Verkehrsbetriebe, deren Liniennetz durch den Ausschreibungs-Kreis führt — der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.