ÖPNV Betreiber-Atlas
Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten an die Verkehrsgesellschaft Merzig Wadern mbH

Auftraggeber: Landkreis Merzig-Wadern · Merzig-Wadern

Vertragslaufzeit
01.04.2027 – 20.11.2034
Vertragsende
20.11.2034 (noch ~8 Jahre)
Verfahren
Wettbewerbliches Verfahren (Art. 5(3) VO 1370/2007)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
16.11.2025

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Wettbewerbliches Verfahren (Art. 5(3) VO 1370/2007)"?
Wettbewerbliches Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 — wettbewerbliche Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 20.11.2034 (noch ~8 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.

Leistung

Siehe Abschnitt 5.1

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten an die Verkehrsgesellschaft Merzig Wadern mbH 01.04.2027 – 20.11.2034
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Der Landkreis Merzig-Wadern ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Sicherstellung von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er beabsichtigt den bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste gegenüber der Verkehrsgesellschaft Merzig Wadern mbH um den Betrieb der Buslinie 215 ab dem 01.04.2027 bis zum Ende des geltenden öDAs zu ergänzen. Im Rahmen der Nahverkehrsplanung wurde festgestellt, dass a) eine öffentliche Nachfrage für Beförderungsleistungen auf der Linie 215 besteht, welche b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erfüllt werden kann und c) die ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG auch nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt, nicht jedoch die Finanzierung des Angebots. Eine aV ist daher nicht geeignet, die Verkehrsleistung zu finanzieren. d) Die Betreiberin besitzt zusätzlich ein ausschließliches Bedienungsrecht im Sinne des § 8a Abs. 8 PBefG, so dass auch deshalb nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht kommt. Die Personenbeförderung mit Bussen auf der Linie 215 soll auf der Relation Biringen - Mechern – Merzig mit den wichtigen Haltestellen mit Biringen (Ortsmitte), Silwingen (Ortsmitte), Mondorf (Ortsmitte), Mechern (Brunnen), Hilbringen (Schule, Post), Merzig (Seminarstraße, Bahnhof, Neues Rathaus) ab dem 01.04.2027 erbracht werden. Der Betreiber muss den SaarVV als Höchsttarif für die Beförderung von Fahrgästen anwenden und anerkennen. Ein Steckbrief zur Linie 215 ist unter https://www.merzig-wadern.de/media/custom/2875_11667_1.PDF?1713795855 abrufbar. Unter https://www.merzig-wadern.de/media/custom/2875_10939_1.PDF?1695190995 finden sich die wesentlichen Mindestanforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung, die bei dem Betrieb der Linie 215 einzuhalten sind. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten, insbe-sondere der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen der vorliegenden Bekanntmachung unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

ÖPNV-Netz in Merzig-Wadern

Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.