Direktvergabe Übergangsvertrag über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aufgrund eines ausschließlichen Rechts auf Linie: 110, 300, 710, 7377, 7379-7386, 7389, 7392, 7394-7397, 7399, 7546, 7586, 7587, 8301-8304 im Landkreis Bodenseekreis n. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV bis zur wettbewerblichen Ausschreibung
Auftraggeber: Landratsamt Bodenseekreis · Bodenseekreis
- Vertragslaufzeit
- 21.12.2026 – 10.12.2032
- Vertragsende
- 10.12.2032 (noch ~6 Jahre)
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 16.12.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb"?
- Im Verhandlungsverfahren verhandelt der Auftraggeber die Angebotsbedingungen mit den Bietern.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 10.12.2032 (noch ~6 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Direktvergabe eines Übergangsvertrags zum geordneten Übergang in ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf Linie: 110, 300, 710, 7377, 7379-7386, 7389, 7392, 7394-7397, 7399, 7546, 7586, 7587, 8301-8304 im Landkreis Bodenseekreis nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV. 21.12.2026 – 10.12.2032
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Der Landkreis Bodenseekreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.01.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe eines Übergangsvertrags an den Inhaber der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV für den unter Ziff. 5.1.3. genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zur Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien 110, 300, 710, 7377, 7379, 7380, 7381, 7382, 7383, 7384, 7385, 7386, 7389, 7392, 7394, 7395, 7396, 7397, 7399, 7546, 7586, 7587, 8301-8304. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 110, 300, 710, 7377, 7379, 7380, 7381, 7382, 7383, 7384, 7385, 7386, 7389, 7392, 7394, 7395, 7396, 7397, 7399, 7546, 7586, 7587, 8301-8304. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Nahverkehrsplan beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf 5.796.477,34 Fahrplan-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um einen Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Bei der Verkehrsbedienung sind die Vorgaben der „Qualitätsstandards“ des Nahverkehrsplans und der gemeinsamen Beförderungsbedingungen des bodo (abrufbar unter: https://www.bodo.de/fileadmin/redakteur/pdf/Info-PDF/bodo_Tarifbestimmungen.pdf) einzuhalten. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4.verwiesen.
ÖPNV-Netz in Bodenseekreis
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Weitere Vergaben von Landratsamt Bodenseekreis
Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
- Vorinformation ÖPNV Linienverkehr Bodenseekreis Ende 03.12.2029Direktvergabe eines kleinen Übergangsvertrags über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf der Linie 41 im Landkreis Bodenseekreis nach Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 bis zur wettbewerblichen Ausschreibung dieser Linie.
- Vorinformation ÖPNV Linienverkehr Bodenseekreis Ende 30.09.2029Direktvergabe eines Übergangsvertrags über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aufgrund eines ausschließlichen Rechts auf den Linien 221, 222, 224, 225, 226, 227, 229, 235, 238, 239, 2240, 246, 247 im Landkreis Bodenseekreis nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV bis zur wettbewerblichen Ausschreibung.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.