Direktvergabe eines Übergangsvertrags über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aufgrund eines ausschließlichen Rechts auf der Linie 33/7 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV bis zur wettbewerblichen Ausschreibung dieser Linie 33/7.
Auftraggeber: Landkreis Ravensburg · Ravensburg
- Vertragslaufzeit
- 01.01.2027 – 31.01.2035
- Vertragsende
- 31.01.2035 (noch ~8 Jahre)
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 02.10.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb"?
- Im Verhandlungsverfahren verhandelt der Auftraggeber die Angebotsbedingungen mit den Bietern.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.01.2035 (noch ~8 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.01.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe eines Übergangsvertrags an den Inhaber der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zur Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linie 33/7. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Linie 33/7. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste entsprechen denen des in Anlage beigefügten Fahrplans [https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben ]. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf insgesamt 16.150 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Bei der Verkehrsbedienung ist der als Anlage beigefügte Fahrplan (abrufbar unter https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben) sowie die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des bodo (https: //www.bodo.de/tickets/rund-um-den-tarif/tarifbestimmungen.html) anzuwenden, auf die diese Vorinformation verweist. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Direktvergabe eines Übergangsvertrags über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aufgrund eines ausschließlichen Rechts auf der Linie 33/7 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV bis zur wettbewerblichen Ausschreibung dieser Linie 33/7. 01.01.2027 – 31.01.2035
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.01.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe eines Übergangsvertrags an den Inhaber der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zur Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linie 33/7. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Linie 33/7. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste entsprechen denen des in Anlage beigefügten Fahrplans [https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben ]. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf insgesamt 16.150 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Bei der Verkehrsbedienung ist der als Anlage beigefügte Fahrplan (abrufbar unter https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben) sowie die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des bodo (https://www.bodo.de/tickets/rund-um-den-tarif/tarifbestimmungen.html) anzuwenden, auf die diese Vorinformation verweist. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.
ÖPNV-Netz in Ravensburg
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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.