Direktvergabe an die Naumburger Straßenbahn
Auftraggeber: Burgenlandkreis, Amt für ländliche Entwicklung · Burgenlandkreis
- Vertragslaufzeit
- 01.01.2027 – 16.12.2029
- Vertragsende
- 16.12.2029 (noch ~3 Jahre)
- Verfahren
- Wettbewerbliches Verfahren (Art. 5(3) VO 1370/2007)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 26.10.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Wettbewerbliches Verfahren (Art. 5(3) VO 1370/2007)"?
- Wettbewerbliches Verfahren nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 — wettbewerbliche Vergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 16.12.2029 (noch ~3 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Siehe Abschnitt 5.1
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Personenverkehrsdienste der Naumburger Straßenbahn 01.01.2027 – 16.12.2029
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Der Burgenlandkreis ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Naumburger Straßenbahn zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind Personenbeförderungsdienste mit den historischen Straßenbahnwagen der Naumburger Straßenbahn auf der bestehenden Linie 4 vom Naumburger Hauptbahnhof bis Salztor und zurück. Im Rahmen der Nahverkehrsplanung (dort Ziffer 2.5.5.) wurde vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin eine steigende öffentliche Nachfrage für Beförderungsleistungen mit der Straßenbahn auf der Linie 4 besteht, welche b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und deshalb eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist somit nicht geeignet, den bisherigen Angebotsumfang zu finanzieren. d) Der Betreiberin soll außerdem ein ausschließliches Bedienungsrecht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Auch deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Burgenlandkreises in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten, insbesondere der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen der vorliegenden Bekanntmachung unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.
ÖPNV-Netz in Burgenlandkreis
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.