ÖPNV Betreiber-Atlas
Zuschlag ÖPNV Linienverkehr

Busverkehre Linienbündel Metzingen

Auftraggeber: Landratsamt Reutlingen · Reutlingen

Angebotsfrist (abgelaufen)
10.09.2024, 12:00 Uhr
Vertragslaufzeit
01.08.2025 – 31.07.2035
Vertragsende
31.07.2035 (noch ~9 Jahre)
Verfahren
Vergabebekanntmachung (CAN)
Auftragswert
17,5 Mio €
Lose
1
Angebote eingegangen
4
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
06.08.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
Was bedeutet „Vergabebekanntmachung (CAN)"?
Eine Vergabebekanntmachung (CAN) informiert über den Zuschlag bzw. Abschluss eines Verfahrens.
Bis wann können Angebote abgegeben werden?
Die Angebotsfrist endete am 10.09.2024, 12:00 Uhr. Eine Bewerbung ist in diesem Verfahren nicht mehr möglich.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.07.2035 (noch ~9 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Zuschlag erhalten
Wilhelm Lutz Omnibusverkehr GmbH Betreiber-Profil →

4 Angebote eingegangen.

Leistung

Betrieb der Buslinien 201 Metzingen Längenfeld - Neuhausen - Glems; 202 Grafenberg - Neugreuth - Metzingen - Harthölzle; 203 Pliezhausen - Mittelstadt - Riederich - Metzingen - Neugreuth

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Linienbündel Metzingen 01.08.2025 – 31.07.2035 17,5 Mio € Frist 10.09.2024, 12:00 Uhr
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Betrieb der Buslinien 201, 202, 203

Verfahrensverlauf

  1. Ausschreibung 06.08.2024 Bekanntmachung ↗
  2. Ausschreibung 07.08.2024 Bekanntmachung ↗
  3. Zuschlag 31.12.2024 Bekanntmachung ↗

ÖPNV-Netz in Reutlingen

Verkehrsbetriebe, deren Liniennetz durch den Ausschreibungs-Kreis führt — der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Vergabeunterlagen im Portal ↗ (Link der Vergabestelle — kann nach Fristende ablaufen) · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.