Ausreichende Verkehrsbedienung auf dem Linienbündel "Stadtbusverkehr Hanau"
Auftraggeber: Hanau Lokale Nahverkehrsorganisation GmbH · Main-Kinzig-Kreis
- Vertragslaufzeit
- 01.06.2027 – 31.05.2042
- Vertragsende
- 31.05.2042 (noch ~16 Jahre)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 28.01.2026
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.05.2042 (noch ~16 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Die Stadt Hanau beabsichtigt, als zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i.V.m. § 5 HessÖPNVG einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) im Wege einer Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB zu vergeben. Gegenstand ist die Erbringung sämtlicher Verkehrsleistungen des Stadtverkehrs Hanau, einschließlich der Linien 1, 2, 4, 5, 6, 6S, 7-12, 20 sowie des On-Demand-Angebots "mainer". Der öDA umfasst die Versorgung des gesamten Stadtgebiets mit Linien- und Bedarfsverkehren auf Grundlage des Nahverkehrsplans 2025-2029. Die Umsetzung der ersten Stufe ist für den 13.12.2026 vorgesehen, die Laufzeit endet am 31.05.2042.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Ausreichende Verkehrsbedienung auf dem Linienbündel "Stadtbusverkehr Hanau" 01.06.2027 – 31.05.2042
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Die Stadt Hanau ist Aufgabenträger im ÖPNV gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i.V.m. § 5 Hes-sÖPNVG. Sie beabsichtigt, als zuständige Behörde einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Stadtverkehr Hanau im Wege einer Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB zu vergeben. Von der beabsichtigten Inhouse-Vergabe sind sämtliche Verkehrsleistungen des Stadtverkehrs in Hanau erfasst. Der Stadtverkehr Hanau besteht derzeit aus den Linien 1, 2, 4, 5, 6, 6S, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 20 und den On-Demand-Verkehr mainer. Der öDA wird die Versorgung des gesamten Stadtgebiets mit Linien- und Bedarfsverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Die Stadt Hanau hat beschlossen, ein kommunales Verkehrsunternehmen mit der Erbringung der Verkehrsleistungen des Stadtverkehrs in Hanau zu betrauen. Die Vergabe der Verkehrsleistungen erfolgt als Gesamtleistung, siehe § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG. Sie umfasst die vorstehend benannten Linien auf Basis des Nahverkehrsplans 2025-2029. Die Umsetzung der Stufe 1 ist zum 13.12.2026 vorgesehen. Der öDA endet nach einer Laufzeit von 15 Jahren am 31.05.2042. Die Anforderungen in Bezug auf Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Inhouse-Beauftragung umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3, Satz 5 PBefG der Unterlage "Ausreichende Verkehrsbedienung auf dem Linienbündel Stadtbusverkehr Hanau" einschließlich Anlagen zu entnehmen. Die Unterlagen zur sind unter dem Link https://www.hsb.de/mam/static/dateien/erg%c3%a4nzendes_dokument_vorabbekanntmachung-manl27012026.pdf abrufbar. Während der Laufzeit des öDA können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z.B. infolge der Einführung neuer Verkehrsformen (z. B. On-Demand-Verkehre), aufgrund einer veränderten Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder aufgrund des Fortschreibens des Nahverkehrsplans. Demzufolge können sich u.a. die Linien ändern, neue Linien hinzukommen und/oder heutige Linien wegfallen. Für derartige Änderungen wird der öDA Regelungen enthalten. Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauf-trags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Art. 2 lit. f) VO (EG) Nr. 1370/2007, § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. Das ausschließliche Recht schützt den Betreiber vor konkurrierenden Verkehren, sofern diese das Fahrgastpo-tenzial der geschützten Verkehre des Stadtverkehrs nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Stadt Hanau kommt mit dieser Vorabbekanntmachung ihrer Informationspflicht aus Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG nach.
ÖPNV-Netz in Main-Kinzig-Kreis
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.